U. Schaper: Koloniale Verhandlungen

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Title
Koloniale Verhandlungen. Gerichtsbarkeit, Verwaltung und Herrschaft in Kamerun 1884-1916


Author(s)
Schaper, Ulrike
Published
Frankfurt am Main 2012: Campus Verlag
Extent
446 S.
Price
€ 39,90
Rezensiert für 'Connections' und H-Soz-Kult von:
Kerstin Stubenvoll, Humboldt-Universität zu Berlin

"We beg most respectfully to be inform [sic] whether it is so in the European Laws."1 Diese Anfrage, unterzeichnet von chiefs der das Küstengebiet bewohnenden Elite der Duala, erreichte im Oktober 1892 im Rahmen einer Petition den Gouverneur des 'Schutzgebiets Kamerun', von Zimmerer, und hatte unter anderem Beschwerden über Rechtspraktiken zum Gegenstand, denen divergierende Regelungen zur Begleichung von Schuldansprüchen zugrunde lagen. Bezeichnend ist dabei nicht allein, dass die zitierte Erkundigung nach der Rechtmäßigkeit deutsch-kolonialen Verwaltungshandelns auf Englisch abgefasst ist, sondern auch, dass nicht etwa von deutschem, sondern von 'europäischem' Recht die Rede ist. Handelsbeziehungen mit Europäern pflegten die Duala bereits lange vor 1884 – neu war ab dem Zeitpunkt der Unterstellungder Kolonie 'Kamerun' unter das Deutsche Reich die Konfrontation mit dessen Anspruch, Rechtsetzung wie Rechtsprechung im Rahmen von Herrschaft zentral zu organisieren und durch staatliche Vertreter durchzusetzen.

In ihrer Fallstudie zu "Gerichtsbarkeit, Verwaltung und Herrschaft in Kamerun 1884-1916" untersucht Ulrike Schaper solche Bestrebungen, kulturgeschichtlich orientiert, im Hinblick vor allem auf Aspekte der kolonialen Rechtspraxis, wodurch insbesondere die Situation der Gerichtsverhandlung in den Blick kommt, die als "Ort […] des Ringens um kulturelle Bedeutung, der Aneignung durch die Rechtsuchenden und des Widerstands" (S. 206) aufgefasst wird. Stärker als bei bisherigen Deutungen steht statt der Rolle des Rechts für Konstruktionen von Differenz und Exklusionspolitiken einerseits, der disziplinierenden Funktion des kolonialen Herrschaftsinstrumentes (Straf)Recht andererseits bei ihr die Frage nach dessen" ermächtigenden Auswirkungen" (S. 26) im Zentrum, nach Chancen und Ansprüchen also, welche unbeabsichtigt denjenigen eröffnet wurden, die an "kolonialen Verhandlungen" – so der Titel der Arbeit – gerade nicht in der Position der Macht demonstrierenden, Herrschaft ausübenden Kolonisierenden beteiligt waren. Anhand von Archivmaterial, das auch in Kamerun konsultiert wurde – hauptsächlich Akten der Kolonialverwaltung, darunter Verhandlungsprotokolle –, kann die Autorin insbesondere an der Rolle von Intermediären wie lokalen Autoritäten oder Dolmetschern zeigen, dass gerade im Hinblick auf nicht-strafrechtliche Verfahren beträchtliche Möglichkeiten der Aus- und Mitgestaltung von Herrschaft im Rahmen der kolonialen Rechtspflege in Kamerun bestanden. In Rechtskontexten wurden von der Bevölkerung Eigeninteressen verfolgt, Hierarchie-, Status- und Besitzverschiebungen angestrebt, und Strategien der Selbstbehauptung und Widerständigkeit im Umgang mit den Kolonisierenden geübt, womit die Arbeit unter anderem zu neueren Forschungen und Fragen der agency in (post)kolonialen Kontexten einen wichtigen Beitrag leistet.2

Aufbereitet sind die Ergebnisse in fünf nach thematischen Gesichtspunkten zusammengestellten Kapiteln. Ausgehend von der Darstellung territorial wie chronologisch unterschiedlich dichter Durchdringung und damit des letztlich geringen Grades an Verrechtlichung kolonialer Herrschaft in Kamerun, legt die Autorin in Kapitel 1 Struktur und Aufbau verschiedener Rechtspflegeinstitutionen, insbesondere der Schieds- und "Häuptlingsgerichte", dar, innerhalb derer Gerichtsbarkeit an lokale Autoritäten delegiert wurde. Kapitel 2 schließt daran mit der Analyse verschiedener programmatischer und akteursbezogener Mittel der Durchsetzung von Recht an, darunter rassisch segregierende Kategorisierungen, die mit Zuweisungen des Rechtsstatus' "Eingeborene(r)" oder "Nicht-Eingeborene(r)"operierten, die pragmatische Beibehaltung bestehender Rechtsordnungen, obgleich diese theoretischen Ansprüchen an vermeintliche "Erziehung" und Zivilisierung" der Bevölkerung zuwiderlief, die ambivalenten Rolle der chiefs und ihrer Macht als Ressource für die Kolonialregierung, sowie nicht zuletzt eine grundsätzliche "'kalkulierte Rechtsunsicherheit'" (S. 140) im Widerspruch zu einer geforderten Orientierung am Ideal universal gesetzter Rechtsstaatlichkeit, die einerseits zu Legitimationszwecken behauptet wurde, andererseits einer "Art Selbstversicherung" (S. 151) kolonialer Macht diente.

Auf dieser Grundlage nimmt Kapitel 3 die Situation der Gerichtsverhandlungen als solche in den Blick und thematisiert sowohl die kolonialstaatlichen Bestrebungen nach Etablierung und Demonstration von Autorität, die im Falle der Strafgerichtsbarkeit insbesondere mithilfe der Prügelstrafe unter Rückgriff auf physische Gewalt erfolgte, wie auch innerhalb entstehender Handlungsräume unterschiedliche Formen und Wege, welche lokale Eliten, Klägerinnen und Kläger, Dolmetscher oder andere Mittlerfiguren für sich zu nutzen wussten, und die von Umdeutungen im Prozess der Übersetzung über Nichterscheinen vor Gericht bis hin zu unrechtmäßiger Behauptung und Aneignung von Herrschafts- oder Gerichtsbarkeitskompetenzen reichten.

Wie Kapitel 4 zeigt, wurde in diesem Zusammenhang Wissen über vorkolonial praktiziertes Recht zwar als wichtig für die Stabilität der Kolonie erachtet, groß angelegte wissenschaftliche Projekte der Metropole erfuhren zumindest in Kamerun aber wenig Rücklauf, was in Einzelfällen dem Wunsch der eigenen Profilierung der Verwaltung vor Ort in diesem Bereich (S. 254), vor allem aber der größeren Wichtigkeit von "mündliche[m], personalisierte[m] und pragmatische[m] Wissen" (S. 284) geschuldet war. Der Anteil von Dolmetschern und anderen Intermediären an der Produktion von Wissen wurde aber auch im Fall Kameruns systematisch verschleiert.

Das fünfte Kapitel widmet sich Prozessen und Folgen verflochtener Rechtssphären 3, zu denen Fragen der Zuständigkeit im Fall 'gemischt-rechtlicher' Fälle mit Parteien unterschiedlichen Rechtstatus' oder die Herausbildung hybrider Rechtspraktiken ebenso zählten wie das forum shopping, die Wahl bestimmter oder auch zeitgleich mehrerer Gerichte (zum Begriff S. 328), wodurch in der Konsequenz einzelnen Institutionen Autorität zu- oder aberkannt wurde. Die Darstellung respektiver Vorstellungen und teils gegenläufiger Regelungsbestrebungen von Ehe(n) im Kontext von Geschlechterbeziehungen schließt das Kapitel als gelungenes Beispiel einer Analyse komplexer Verflechtungen von arbeits-, steuer-, bevölkerungs- und "zivilisatorischen" Politiken ab.

Insgesamt wird deutlich, in welchem Maße 'Gewohnheitsrecht' durch Herauslösung von Rechtspraktiken aus seinen sozialen Kontexten und seine Fixierung innerhalb des kolonialen Rechtssystems (S. 333) transformiert wurde – dass es den Kolonialbeamten nicht gelang, eine so "durch Abwertung lokaler Rechtsinstitutionen entstehende Leerstelle mit eigenen Institutionen zu füllen" (S. 309), habe gesellschaftliche Strukturen vor Ort nachhaltig verändert, so Schaper.

Im Gegensatz zu anderen, überwiegend juristischen Dissertationen der letzten Jahre, die sich mit Recht in deutsch-kolonialen Kontexten im Hinblick auf Afrika befassen, greift die sprachlich und stilistisch souveräne Arbeit eine beeindruckenden Fülle theoretischer Konzepte aus postcolonial studies, legal anthropology sowie jüngeren historischen Arbeiten zu Kolonial-, Alltags- und Gewaltgeschichte zu Afrika und speziell Kamerunauf. Dank eines weiten, rechtssoziologisch orientierten Rechtsbegriffs sowie der konsequenten Berücksichtigung einer Vielzahl an Akteuren und deren Gegenpositionen zum kolonialherrschaftlichen Standpunkt– als Beispiel hierfür ließe sich die Einschätzung nennen, dass für Betroffene nicht immer ersichtlich war, ob beispielsweise von Missionaren geübte Rechtspraktiken nun staatlich legitimiert waren oder nicht (S. 314) – liegt eine Darstellung vor, die zeitgenössische historische Kontexte und Rechtsvorstellungen wie Einfluss lokaler Gesellschaften auf die koloniale Rechtspflegeangemessen berücksichtigen kann, welche sich somit weit mehr als bislang berücksichtigt als auch von Kolonisierten (mit)gestaltete Entwicklung darstellt.

Weiterhin trägt der Fokus auf die Rechtspraxis in ihrer Bedeutung für Herrschaft dazu bei, vor dem Hintergrund ihres transnationalen Charakters für die Grenzen hinsichtlich der 'Übertragung' von Recht in die Kolonie (S. 398) zu sensibilisieren, weniger anhand abstrakter Normen, sondern ob des beträchtlichen persönlichen Handlungsspielraums der Kolonialbeamten vor Ort, die auch Prozesse der 'Aneignung' von Recht als Formen von Protest oder Gefährdung empfinden konnten, was entsprechend auf den Charakter des Rechtssystems zurückwirkte.

Durch den methodische Zugang über die "Interaktion zwischen Kolonisierenden und Kolonisierten und die strukturellen Bedingungen ihrer Beziehung", der sich auf Konzepte der 'kolonialen Situation' Balandiers und Diskursbegriff wie Überlegungen zu 'Straf- und Disziplinargesellschaft' Foucaults (mit Nachweisen S. 14, S. 142) stützt, geraten Akteure gegenüber ihrer Funktion innerhalb dieser Strukturen zuweilen ins Hintertreffen. Dies ist nicht durchgängig der Fall, wie beispielsweise die Einbeziehung der Biographien der Dolmetscher David Meetom und Karl Atangana (S. 199ff.) zeigt. Gerade für die Gruppe der Kolonialbeamten hätte man ob der mehrfachen Betonung ihrer Machtfülle und Willkür wenn auch keine Kollektivbiographie 4, so doch eine Diskussion auch auf Ebene individueller oder zumindest professioneller Sozialisation erwartet, die über Einzelbeispiele (S. 253ff. am Beispiel Seitz') hinaus geht, gerade da generell sozialpsychologische Erklärungsmuster – Unsicherheit unter anderem aufgrund der Abhängigkeit von Mittlerfiguren oder fruchtbare Überlegungen zum "Tropenkoller" (S. 153f.) – durchaus Erwähnung finden.

Terminologisch nicht unproblematisch ist zudem die Entscheidung, von der Bevölkerung der Kolonie als "Kamerunerinnen und Kameruner" zu schreiben – nicht so sehr aufgrund des von der Autorin benannten Anachronismus' des Ausdrucks (S. 38), der über seinen Verweis auf Homogenisierungstendenzen gerechtfertigt wird, sondern eher, da die Bezeichnung es in Kombination mit der wenig systematisierten Präsentation einzelner Fälle des Rechtshandelns der Kolonisierten, die zudem meist individuelle Klagen und nicht Gruppenhandeln zum Gegenstand haben, schwierig macht, einer vermutlich beträchtlichen Ungleichbehandlung verschiedener politisch-sozialer Gruppen durch die Kolonialbeamten, abhängig von ihrem bisherigen Kontakt mit Europäern, auf die Spur zu kommen.

Trotz dieser Einwände: Es handelt sich um eine für historisch Kontexte und Akteure sensible Analyse, der es gelungen ist, hinter die Herrschaftsinszenierungen des kolonialen Staates zu blicken, wie sie eine im vorliegenden Kontext oft publizierte Photographie aus dem Jahr 1906 von einer Gerichtsverhandlung in Buea wiedergibt, die wenige Kolonialbeamte hinter einem im Freien aufgestellten Holztisch zeigt, auf dem sorgfältig verschiedene Bücher, Papier und Schreibwerkzeug angeordnet sind. (S. 444) Während Prozessbeteiligte oder Dolmetscher vor dem Tisch stehen, haben mehrere Dutzend fast ausschließlich männlicher Zuschauer, Distanz haltend, einen Halbkreis gebildet, und betrachten das Geschehen. Durch eine sorgfältige Analyse und produktive Deutung von in Gerichtsquellen und rechtlichen Kontexten meist indirekt überlieferten Selbstzeugnissen ist Ulrike Schaper nicht zuletzt auch einer Geschichte dieser "Vielen" – Männer wie Frauen – im kolonialen Kamerun ein Stück näher gekommen.

Anmerkungen:
1 Chiefs of Duala an den Gouverneur, 29. Oktober 1892, zitiert nach: Schaper, Koloniale Verhandlungen, S. 215 (Bl. 211-217, Bl. 212 des Fonds Allemand in den Archives Nationales Yaoundé, ANY FA 1/37).
2 Vgl. z.B. den Überblick bei Sebastian Conrad / Andreas Eckert, Globalgeschichte, Globalisierung, multiple Modernen. Zur Geschichtsschreibung der modernen Welt, in: dies./Freitag, Ulrike (Hrsg.), Globalgeschichte. Theorien, Ansätze, Themen. Frankfurt am Main 2007, S. 7-52, hier S. 22ff.
3 In Anlehnung an Selly Engle Merry, The Articulation of Legal Spheres, in: Margaret Jean Hay u.a. (Hrsg.), African Women and the Law. Historical Perspectives, Boston 1982, S. 68-89.
4Prominent Michael Wildt, Generation des Unbedingten. Das Führungskorps des Reichssicherheitshauptamtes, Hamburg 2003.

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26.10.2012
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Diese Rezension entstand im Rahmen des Fachforums 'Connections'. http://www.connections.clio-online.net/
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