Britische Kolonialjustiz

: Colonial Justice in British India. White Violence and the Rule of Law. Cambridge 2010 : Cambridge University Press, ISBN 978-0-521-11686-2 266 S. € 69,11

: Stages of Capital. Law, Culture, and Market Governance in Late Colonial India. Durham 2009 : Duke University Press, ISBN 978-0-8223-4268-7 360 S. € 61,55

: State Violence and Punishment in India. . London 2009 : Routledge, ISBN 978-0-415-55970-6 272 S. € 97,00

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Michael Mann, Institut für Asien- und Afrikawissenschaften, Humboldt-Universität zu Berlin

Viel ist über die britische Kolonialjustiz geschrieben worden. Meist ging es um die Kodifizierung von Recht, die Verwaltung von (islamischem und hinduistischem) Recht sowie die koloniale Rechtsprechung.1 Neuere Studien haben nun vermehrt auf das Unrechtsystem des britischen Kolonialstaates aufmerksam gemacht.2 Explizit wurde auf die überaus harsche britische Rechtsprechung in Indien hingewiesen, die im Unterschied zu den Vorgängerregimen oft brutaler war und einen Delinquenten häufiger und schneller an den Galgen brachte oder, neu im südasiatischen Kontext, reihenweise in Gefängnisse steckte.3 Nicht selten, so gewinnt man den Eindruck, waren hinter dem kolonialen Rechtsprechungsverfahren wie dem kolonialen Strafvollzug auch rassistische Gründe zu finden.

Bereits E. M. Forsters Roman „A Passage to India“ (London 1924) machte auf die rassistische Rechtsprechungspraxis, wie sie in Britisch-Indien vorherrschte, aufmerksam. Besonders die von britisch-indischen Gerichten nicht anerkannte Zeugenschaft von Indern, die speziell für Fälle galt, in denen Inder und Europäer involviert waren, wurde dabei in den Mittelpunkt gestellt. Die so genannte „Ilbert-Bill“ von 1883, die eine der wichtigen juristischen Grundlagen für die ungleiche britische Rechtsprechung in Indien legte, nachdem sie vergeblich versucht hatte, Inder über Europäer Gericht sitzen zu lassen, ist Gegenstand zahlreicher zeitgenössischer Betrachtungen und historischer Forschung geworden.4

Zwei der hier zu besprechenden Bücher gehen auf diesen weiteren Kontext ein. Elizabeth Kolsky nimmt die koloniale Rechtsprechung von ihren Anfängen in den 1760er-Jahren bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts ins Visier, während Taylor Sherman die staatliche Gewalt und Strafgewalt ab dem Beginn des 20. Jahrhunderts bis in die Anfänge des postkolonialen indischen Staates hinein betrachtet. Ritu Birla wendet sich der kolonialstaatlichen Wirtschafts- und Finanzgesetzgebung zur Zeit des späten Kolonialregimes in Indien zu und hebt auch hier die Ungerechtigkeiten hervor, die dem kolonialen Herrschaftssystem inhärent waren.

Vieles von dem, was Elizabeth Kolsky in ihrem Buch anspricht, ist zuvor schon von anderen Autoren behandelt worden. Kolsky aber gelingt es, das Unrechtssystem des britischen Kolonialregimes in Indien in der longue durée darzustellen und dabei den offenen Rassismus des Kolonialismus herauszustellen. Offenkundig betrachteten und behandelten die Briten mit Beginn der Kolonialherrschaft in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts Inder eher wie Sklaven denn wie Untertanen. Besonderes Gewicht legt die Autorin auf die Tatsache, dass mit der zunehmenden Kodifizierung das britisch-indische Rechtssystem ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts nicht gleicher und gerechter wurde, sondern dass das Gegenteil eintrat. Gewalt seitens der Europäer gegenüber Indern wurde stets milde geahndet, selbst Mord. Umgekehrt kannten Recht und Gesetz freilich keine Gnade.

Gewalt gehörte zum kolonialen Alltag in Indien ebenso wie in der Karibik und den Südstaaten der USA. Inder, so wurde auch in der zeitgenössischen indischen Presse zunehmend beklagt, galten als Menschen zweiter Klasse, als Tiere, die man ad gusto schlagen, treten, auspeitschen, vergewaltigen und töten konnte. Die gängige Rechtsprechungspraxis tat ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts ihr Übriges dazu, die Täter in ihrem Verhalten zu bestärken, wenn lediglich milde Strafen drohten oder gar Straffreiheit die Konsequenz ihres kriminellen Handelns bedeutete. Von Anbeginn der britischen Herrschaft in Indien war dies die Konstituante der kolonialen Rechtsprechung, die ganz offensichtlich von einem kulturellen und schließlich biologistischen Rassismus geprägt und getragen wurde.

Das wichtige Verdienst des Buches ist es, das Paradoxon von juristischer Kodifizierung bei gleichzeitiger Entgrenzung des Rechtssystems offen gelegt zu haben. Die Ilbert-Bill, die versuchte, Inder in begrenztem Maße über Europäer Gericht sitzen zu lassen, mit diesem Unterfangen allerdings aufgrund der massiven Proteste der Briten in Indien scheiterte, war dabei nur das größte Skandalon, das in einer ganzen Reihe von Gesetzgebungsmaßnahmen die Ungleichheit und Ungerechtigkeit des kolonialen Rechtswesens manifestierte. Insgesamt führte dies letztlich dazu, dass die Entmenschlichung unter dem Deckmantel des rechtlichen Fortschritts, den das Kolonialregime unter anderem für sich reklamierte, nicht nur zunahm, sondern gefördert wurde. Rechtsfreie Räume, wie sie nicht nur Krieg, sondern offenkundig auch der europäische Kolonialismus bereit stellt(e), boten die Gelegenheit, rassistisch motiviertes Verhalten in legale Bahnen zu lenken bzw. kriminelles Verhalten zu ignorieren und dabei die kolonialgesellschaftlich akzeptierte Gewaltbereitschaft generell zu erhöhen.5

Sollte der Eindruck entstanden sein, dass das britische Kolonialregime in Indien ein monolithischer Block war, der mit seiner Rechtsprechung die gesamte Bevölkerung in Schach hielt, so belegt die Studie von Taylor C. Sherman, dass dem bei weitem nicht so war. Gerade die „Massenagitationen“ des Indian National Congress (INC) unter der Führung Mahatma Gandhis zeigen, wie hilflos einerseits, geschickt ausweichend andererseits kolonialstaatliche Institutionen ab den 1920er-Jahren agierten und reagierten. Den Anfang machte das Massaker in Jallianwala Bagh im April 1919, bei dem in einer militärischen Strafaktion in Amritsar (Panjab) auf friedlich versammelte Demonstranten geschossen wurde, wobei etwa 500 Menschen ums Leben kamen und mehr als 1000 verwundet wurden. Der anschließende regierungsamtliche Untersuchungsausschuss belegt zwar die Willigkeit der Kolonialjustiz, rechtsstaatliche Prinzipien grundsätzlich anwenden zu wollen, löste aber unter den Briten in Indien (wie auch in England) Unverständnis und eine abnehmende Bereitschaft für den Kolonialdienst aus.

Im Zuge der ab den 1920er-Jahren auch zunehmenden Gewalt zwischen sozialen und religiösen Gruppen in Britisch-Indien entwickelten die Behörden eine Mischung aus schierer Gewalt, offenem und subtilem Zwang, gepaart mit Korruption und Fehlleistungen. Institutionelle Verflechtungen, nicht selten auch von personeller Kooperation getragen, sorgten dafür, dass es zu zahlreichen Ausnahmeregelungen in Bezug auf Strafverfolgung, Rechtsprechung und Strafvollzug kam. Gefängnisstrafe als Disziplinierungsmittel verlor zunehmend an Gewicht. Stattdessen kam es zu summarischen Verhaftungen und oft unbestimmter Verwahrungshaft ohne Anklagen. Auf die überfüllten Gefängnisse und die medienwirksame Ausschlachtung der mangelnden Rechtsstaatlichkeit durch gezielte INC-Agitationen, die das kolonialstaatliche Gefängnisregime als Metapher für die Gefangenschaft der auch hierüber konstruierten indischen Nation nutzten, reagierten die Justiz- und Exekutivbehörden mit summarischen Begnadigungen und Amnestien. Freilich erhöhte das die Glaubwürdigkeit des Kolonialregimes nicht, im Gegenteil.

Kollektive Strafaktionen wie Strafmaßnahmen wuchsen ebenfalls ab den 1920er-Jahren. Dazu gehörte bei der Civil-Disobedience-Kampagne zwischen 1929 und 1934 schließlich auch die Entfernung von Schülern, Studenten und Lehrern aus staatlichen Bildungseinrichtungen. Dazu gehörte auch die summarische Verurteilung zur Zahlung von Strafgeldern durch ganze Dörfer, wenn sie ihre Steuerzahlungen verweigert hatten, oder bestimmter politischer, sozialer und religiöser Gruppen, wenn sie sich bei der Strafverfolgung einzelner Unruhestifter nicht kooperationswillig gezeigt hatten. Gekrönt wurde die summarische Bestrafung schließlich durch den „Goonda-Act“ von 1929 und den „Bombay-Whipping-Act“ von 1932. Ersterer verfügte die summarische Verfolgung, Inhaftierung und Verurteilung von „goondas“, so genannten „schlechten Elementen“ oder „Unruhestiftern“ („hoologans“).

Zweiterer verfügte die ebenfalls summarische Disziplinierung durch gezielte Schnellgerichtsurteile. Um den Mangel an Rechtsstaatlichkeit zu kompensieren, wurde der Strafvollzug von einem Mediziner beaufsichtigt, der die wissenschaftliche Verantwortung der Strafmaßnahme garantieren und das Maß der Auspeitschung kontrollieren sollte. Freilich kaschierte diese Maßnahme nur unzureichend die wachsende Willkürjustiz des Kolonialstaates. Abgesehen davon nahm die diskriminierende Rechtsprechung zu, wenn besagte Gesetze bewusst nur bei Angehörigen der unteren Gesellschaftsschichten angewendet wurden. Die Mittelklassen waren von solch drakonischen und summarischen Strafen meist ausgeschlossen bzw. kamen im Zuge der Civil-Disobedience-Kampagnen in den Genuss von Amnestien.

Das Personal der Polizeikräfte wie des Militärs sowie des Strafvollzugs wurde zum überwiegenden Teil aus der indischen Bevölkerung rekrutiert. Dies ist eine Erklärung für das Fortbestehen staatlicher Gewalt im postkolonialen indischen Staat. Abgesehen davon griffen indische Politiker bei ihren Reformmaßnahmen im Justizbereich gerne auf das kolonialstaatliche Erbe zurück, wenn zentralstaatliche Elemente benutzt wurden, um lokalen Widerstand zu brechen. Generell aber war der Wille zu Justizreformen im postkolonialen Indien nicht sehr ausgeprägt, galt doch das ganze Interesse der nehruvianischen Regierung (bis 1964) der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes (und der Nation). Gerade die politisch und gesellschaftlich unruhigen Zeiten nach der Unabhängigkeit zeigen, wie oft der postkoloniale Staat auf Maßnahmen des kolonialen Regimes zurückgriff, um das Staatsschiff sicher durch die turbulenten Anfangsjahre der Republik steuern zu können.

Ein Erbe übrigens, wie der Autor im Schlusswort feststellt, das bis in die Gegenwart anhält, wenn an indischen Gerichten Millionen Verfahren anhängig sind und allein der Oberste Gerichtshof zehntausende von laufenden Verfahren abzuarbeiten hat. Auch kollektive Verhaftungen und Verwahrungshaft bei gleichzeitig geringer Zahl von Gefängnisinsassen gehören sicherlich zum kolonialen Erbe. Diese Kontinuität aufgezeigt zu haben, die sich besonders im ersten Jahrzehnt nach der Unabhängigkeit Britisch-Indiens im neuen indischen Staat manifestierte, gehört zu den wichtigen Erkenntnissen der Studie. Ebenso ist es deren großes Verdienst, auf die Widersprüchlichkeit und damit auch auf die Inkonsistenz des Kolonialregimes hingewiesen und daraus den Schluss gezogen zu haben, dass sämtliche Kolonialregime einer solchen wie der vorliegenden Untersuchung unterzogen werden sollten.

Das dritte Buch, „Stages of Capital“ von Ritu Birla, ist eine wertvolle Ergänzung zu den beiden anderen Büchern, weil es ein lange vernachlässigtes Problem thematisiert, nämlich die Wirtschaftsgesetzgebung. Verwaltete die East India Company bis 1858 mehr oder weniger die bestehenden Gesetze zur Wirtschaft und beschränkte sich bei der Steuererhebung fast ausschließlich auf die Landsteuer, so waren es die Jahre nach der Großen Erhebung/Befreiungskrieg, in denen die britisch-indischen Regierungen zu einer aktiven und im Vergleich zur bisherigen nun umfassenden Gesetzgebung in Bezug auf die Wirtschaft ansetzten, gleichsam eine Art rudimentäre Ordnungspolitik betrieben. Diese Initiative mag spät erscheinen und auf einen kolonialen Kontext verweisen, im Vergleich zu England war sie es jedoch nicht, denn auch hier setzte die Wirtschaftsgesetzgebung erst hundert Jahre nach den großen finanzpolitischen Regulierungsmaßnahmen der 1720er- bis 1760er-Jahre ein.

Den kolonialen Kontext markiert hingegen die Art und Weise der britisch-indischen Gesetzgebung. „Rule of Law“ bewirkte, forcierte und zementierte eine angeschobene Debatte um die privaten und öffentlichen Bereiche der britisch-indischen Kolonialgesellschaft. Fortan war es die Hindu Undivided Family, die für den privaten Sektor der britisch-indischen Wirtschaft stand, während es die Handelskonzerne und Industrieunternehmen waren, die für den öffentlichen Sektor standen. Zu Recht verweist Birla auf den Unterschied zwischen der so postulierten „Gemeinschaft“ des auch dadurch konstruierten Hindu-Familienverbandes und der ebenfalls postulierten „Gesellschaft“ der kolonial-kapitalistischen Wirtschaftsunternehmen. Im Jahr 1912 wurde schließlich der indische Wirtschaftsunternehmer als jemand dargestellt, der damit beschäftigt war, unter der Last seiner Familienstrukturen und gefangen in seinen gewohnheitsrechtlichen Netzwerken Partnerschaften zu regulieren und die Verteilung des väterlichen Eigentums zu überwachen (vgl. S. 2).

Folglich unterschied die koloniale Gesetzgebung zwischen einerseits lokalen Formen des Unternehmertums, das durch Sippen und Verwandtschaftsbindungen bestimmt war, und andererseits legalen Formen des Kapitalismus, die von allgemeinem, das heißt öffentlichem Nutzen waren. Aufgrund der Gesetzgebung geriet das Familienunternehmen immer stärker unter den Verdacht der illegalen Machenschaften, weshalb sie einer zunehmenden staatlichen Kontrolle unterworfen wurden. Orientalistische Konstrukte (im Sinne Edward Saids) führten dazu, dass der freie Fluss von Kapital dem des Geld hortenden Orientalen, in diesem Fall dem Inder, gegenübergestellt und dieser als innovationsunfähig stigmatisiert werden konnte. Generell, so die These Birlas, ging es um die Anschlussfähigkeit des Teils der britisch-indischen Wirtschaft, vor allem dem der Briten und den von ihnen eingegangenen Joint-Ventures, der auf verlässlicher Vertragsbasis (contract) beruhte. In den Gegensatz dazu wurde das Gewohnheitsrecht und die Gepflogenheiten (customs) gestellt, die per se als unberechenbar galten.

Wurde so zwischen 1870 und 1930 das britisch-indische Wirtschaftsleben einseitig reguliert, indem es kolonial-kapitalistische Unternehmungen förderte, unterwarf es zugleich die indischen Familienunternehmen dem „personal law“. Damit aber drängte diese Gesetzgebung weite Teile der lokal-indischen Wirtschaft in eine kulturelle Sphäre ab. Wirtschaft, durch den Markt und „unpersönliche“ Transaktionen gekennzeichnet, und Kultur, für die der (orientalische) Basar und seine persönlichen Machenschaften bis hin zum Schachern standen, wurden fortan die Unterscheidungskategorien des britisch-indischen Wirtschaftslebens. Ähnlich wie bei der öffentlichen Sphäre attestierten die Briten bis weit in das 20. Jahrhundert eigentlich nur sich das Recht und die Kompetenz zur Konstituierung einer solchen zu, während die „Inder“ aufgrund ihrer „desoptischen Herrschaften“ zu einer öffentlichen Meinung gar nicht fähig sein konnten. Einmal mehr zeigt sich, wie sehr den Briten und ihrem Kolonialregime daran gelegen war, Unterschiede zu konstruieren und diese auf immer neue Felder auszudehnen.

Alle drei hier besprochenen Bücher werfen ein neues Licht auf den kolonialen Rechtsstaat der Briten in Indien. Dabei zeigen sich drei Dinge. Zum einen war der Kolonialstaat bei weitem nicht der machtvolle Monolith, als der er erscheinen wollte und als der er in der Historiografie auch oft dargestellt wurde. Als schwacher Staat beruhte seine Macht zum Großteil auf der schieren Gewalt, weshalb er sich auf der politischen (und gesetzgeberischen) Ebene oft flexibel und nachgiebig zeigte und zeigen musste.6 Zum zweiten wird gerade in Bezug auf staatliche Gewalt und Gesetzgebung deutlich, dass der postkoloniale Staat weitaus mehr Kontinuitäten zum kolonialen Staat aufweist, als auf den ersten Blick ersichtlich ist. Und zum dritten wird einmal mehr deutlich, dass die britische Kolonialherrschaft in Indien zu einem erheblichen Teil auf der Konstruktion von Unterschieden zwischen britisch-westlicher und indisch-östlicher Zivilisation beruhte. Alle drei Bücher verdienen daher große Beachtung und gehören in jede Südasien-Bibliothek.

Anmerkungen:
1 Unter vielen Publikationen die vielleicht bekannteste ist B. B. Misra, The Judicial Administration of Justice in Bengal, 1765-1782, Delhi 1961.
2 Radhika Sinha, A Despotism of Law. Crime and Justice in Early Colonial India, Delhi 1998.
3 Jörg Fisch, Cheap Lives and Dear Limbs. The British Transformation of the Bengal Criminal Law 1769-1817, Wiesbaden 1983.
4 Christine Dobbin, The Ilbert Bill. A Study of Anglo-Indian Opinion in India, 1883, in: Historical Studies. Australia & New Zealand, 12 (1965) 45, S. 87-104; Edwin Hirschmann, White Mutiny. The Ilbert Bill Crisis in India and Genesis of the Indian National Congress, New Delhi 1980; Chandrika Kaul, England and India. The Ilbert Bill, 1883. A Case Study of the Metropolitan Press, in: Indian Economic Social History Review 30 (1993), S. 413-436; Mary Bennett, The Ilberts in India, 1882 to 1886, London 1995.
5 siehe dazu Michael Mann, Das ‚Gewalt-Dispositiv‘ des modernen Kolonialismus, in: Mihran Dabag / Horst Gründer / Uwe-K. Ketelsen (Hrsg.), Kolonialismus, Kolonialdiskurs und Genozid, Paderborn 2004, S. 54-78.
6 Vgl. Ranajit Guha, Dominance without Hegemony. History and Colonial Power in India, Cambridge 1997.

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31.05.2011
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